Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Hiddenseer Dünenheide e.V.“ und ist im Vereinsregister unter Nr. 605 beim Amtsgericht 18522 Bergen eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 18565 Kloster, Siedlung 5.

2. Das Geschäftsjahr ist ab 01.01.2005 das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

1. Zweck des Vereins ist die
Unterstützung von Pflege und Erhaltung der Hiddenseer Dünenheide.
Dabei stehen im Vordergrund:

– Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel der sachkundigen Information u. a. über:
– das Anliegen des Vereins
– die geologische und kulturhistorische Entstehung der Dünenheide
– die ökologischen Zusammenhänge in der Dünenheide
– die biologischen Besonderheiten in der Dünenheide
– die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen in der Dünenheide
– Hinweise zum Verhalten für Anwohner und Besucher der Dünenheide
– Zusammenarbeit mit den für das Gebiet der Dünenheide zuständigen Ämtern und Behörden (u. a. Nationalparkamt, STAUN Stralsund, Landkreis Rügen, Gemeinde Seebad Insel Hiddensee) sowie mit anderen regionalen und überregionalen Vereinen, Verbänden und Institutionen
– Mitarbeit und Unterstützung bei der Erstellung von Konzeptionen und Programmen für die Pflege und Erhaltung der Hiddenseer Dünenheide
– Mitarbeit und Unterstützung bei Entscheidungsfindungen über Pflegemaßnahmen und sonstige Eingriffe in die Hiddenseer Dünenheide
– Unterstützung von Pflegemaßnahmen, die den Charakter der Kulturlandschaft Dünenheide erhalten bzw. wiederherstellen helfen
– Unterstützung von Maßnahmen, die die natürliche Dynamik der Dünenheide erhalten bzw. wiederherstellen helfen.

2. Der Verein versucht, materielle und finanzielle Mittel zur Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks zu gewinnen.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach §§ 52 ff. der Abgabenordnung tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Vereinszweckes verwendet.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft werden, sofern sie fur den Zweck und die Ziele des Vereins eintreten.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Beitrittserklärungen stellt der Verein zur Verfügung.

3. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen.

4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen und Gesellschaften. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand jeweils bis zum 30.09. schriftlich anzuzeigen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten einen groben Verstoß gegen die Satzung, insbesondere gegen den Vereinszweck darstellt oder es mehr als 12 Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist. Vor einem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung gegenüber dem Vorstand zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf ein anteiliges Vereinsvermögen oder bereits geleistete Beitrage. Die Ansprüche des Vereins auf fällige Beiträge bleiben durch das Ausscheiden unberührt.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Alle ordentlichen Mitglieder haben ihrer Beitragspflicht nachzukommen. Der Jahresbeitrag wird am 01.08. eines jeden Jahres fällig. Für die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Mitglieder sind zur Erteilung einer jederzeit widerrufbaren Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes von Vorstand, Schatzmeister und Kassenprüfer
– Beratung und Beschluss über den Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Vorstandes
– Änderung der Satzung
– Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 10 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliederadresse. Es genügt auch die Versendung der Einladung per Fax oder e-mail.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
– Bericht des Vorstandes
– Bericht der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstands
– Wahl des Vorstands, sofern sie ansteht
– Wahl von zwei Kassenprüferinnen, sofern sie ansteht
– Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr, soweit erforderlich
– Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen, soweit erforderlich.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

6. Der/die Vorsitzende oder sein/seine Stellvertreterin leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine(n) besondere(n) Versammlungsleiter/in bestimmen.

7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 7 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18 Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel offen. Sie sind nur schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

5. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Geringfügige Satzungsänderungen, die von der Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
– ein/eine Vorsitzende(r)
– ein/eine stellvertretende(r) Vorsitzende(r), zugleich SchriftführerIn
– ein/eine SchatzmeisterIn

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung bis zu 4 weitere Mitglieder als Beisitzer ernennen. Das ist den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, zugleich SchriftführerIn und der/die SchatzmeisterIn. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.

5. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB unterzeichnet.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Mitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 9 Kassenprüfer

Die Jahresmitgliederversammlung hat zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die als Tagesordnung zum Inhalt hat: „Auflösung des Vereins Hiddenseer Dünenheide e. V.“.

2. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen ausschließlich für die gemeinnützige Förderung des Natur- und Umweltschutzes auf der Insel Hiddensee zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Abstimmung mit dem Finanzamt erfolgen.

3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen, nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 10.10.2002 beschlossen. Letzte Änderung am 29.08.2010.

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
Gez. 11 Gründungsmitglieder

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